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FC Dombühl – Jahreshauptversammlung

Am Freitag, den 24.03.2023 findet die diesjährige Jahreshauptversammlung des FC Dombühl im Sportheim statt. Beginn ist um 20:00 Uhr.

Tagesordnung:

  1. Begrüßung und Eröffnung
  2. Bericht des 1. Vorstands
  3. Kassenbericht Hauptverein und Tennisabteilung
  4. Bericht der Kassenprüfer
  5. Entlastung der Vorstandschaft
  6. Berichte der Abteilungen (Fußball, Tennis, Volleyball, Gymnastik)
  7. Beschluss über Satzungsänderung
  8. Erneuerung A-Platz
  9. Gründung Dart-Abteilung
  10. Wünsche und Anträge

Anträge, die an der Jahreshauptversammlung besprochen werden sollen, sind schriftlich bis zum 17.03.2023 an Robert Gundermann, Bahnhofstraße 60, 91601 Dombühl, einzureichen.

Die geplanten Satzungsänderungen können unter www.fcdombuehl.de eingesehen werden.

 

Gez.

Robert Gundermann

  1. Vorstand
 
 

 

Geplante Satzungsänderungen (Änderungen/Neuerungen sind fett hinterlegt)

 


§ 8

Vereinsausschuss

1. Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus

a. dem Vorstand (§ 4)
b. den Abteilungsleitern, bei Verhinderung deren Vertreter (§ 9), und
c. zwei weiteren Ausschussmitgliedern aus der Mitte des Vereins.

2. Der Vereinsausschuss kann darüber hinaus noch Beisitzer/innen für bestimmte Aufgabengebiete 
(z.B. Öffentlichkeitsarbeit, Sponsoring u.a.) bestimmen und diese bei Bedarf in den 
Vereinsausschuss laden. Darüber hinaus kann der Vereinsausschuss bei Bedarf weitere 
Vereinsmitarbeiter (z.B. Trainer, Platzwart u.a.) in den Vereinsausschuss laden.

3. Dem Vereinsausschuss obliegt
a. die Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Vereinssatzung,
b. die Unterstützung und Beratung des Vorstandes,
c. die Vorbereitung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung,
d. Festlegung der Gemeinschafts-und Beitragsordnung
e. die Wahrnehmung von Aufgaben, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

4. Mitglieder des Vereinsausschusses sind mindestens 3 Tage vor den Sitzungen unter Angabe der 
Tagessordnung schriftlich zu laden.

5. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und dem 
Schriftführer zu unterzeichnen sind.

 

 

§ 10

Verwaltung des Vereinsvermögens

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1. Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins nachgeht, kann hierfür durch entsprechenden 
Vorstandsbeschluss eine angemessene Vergütung erhalten. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach 
der Höhe des in § 3 EStG und § 26 a EStG festgelegten Betrages.

2. Sowohl beim Verein als auch bei den betreffenden Abteilungen sind jährliche Revisionen durch 
satzungsgemäß bestellte Rechnungsprüfer vorzunehmen und aktenkundig zu machen.

3. Bei Rechtsgeschäften, die den Verein über einen Betrag von 5.000 € verpflichten, hat der 
Vertreter des Vereins die Einwilligung des Vereinsausschusses einzuholen. Bei einem Betrag von über 
20.000,--€ die der Mitgliederversammlung. Diese Beschränkungen gelten nur im Innenverhältnis.